Rechtshinweise
 
WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER VERLUSTRISIKEN

Typische Risiken
Optionsscheine, die ein Recht zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, Devisen oder Waren (jeweils der “Vertragsgegenstand”) verbriefen, gewähren einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme des jeweiligen Vertragsgegenstandes zu einem von vornherein festgelegten Preis. Sofern sich der Emittent das Recht vorbehält, statt Lieferung bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes einen Barausgleich zu zahlen, besteht gegebenenfalls lediglich ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Beim Kauf von Optionsscheinen, bei denen Lieferung bzw. Abnahme aufgrund der Natur des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen ist, wie z.B. bei Optionsscheinen auf einen Index oder einen Referenzzinssatz, erwirbt der Käufer, wenn sich seine Erwartungen erfüllen, einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, der sich zumeist aus der Differenz zwischen einem bestimmten im Optionsschein festgelegten Kurs oder Satz und dem Marktkurs oder -satz bei Ausübung errechnet.
Eine Kursänderung oder auch schon das Ausbleiben einer von dem Käufer erwarteten Kursänderung des dem Optionsschein zugrundeliegenden Gegenstandes (z.B. der Aktie oder der Ware) kann den Wert des Optionsscheins überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern. Zu einer Wertminderung kommt es bei einer Kaufoption (Call) bei Kursverlusten, im Fall einer Verkaufsoption (Put) bei Kursgewinnen des zugrundeliegenden Vertragsgegenstandes oder -wertes. Tritt eine Wertminderung ein, so erfolgt diese stets überproportional zur Kursänderung des Vertragsgegenstandes oder -wertes, sogar bis hin zur Wertlosigkeit des Anspruchs. Eine Wertminderung des Anspruchs kann aber auch dann eintreten, wenn der Kurs des Vertragsgegenstandes oder -wertes sich nicht ändert, weil der Wert der Option von weiteren Preisbildungsfaktoren (z.B. Laufzeit oder Häufigkeit und Intensität der Preisschwankungen des Vertragsgegenstandes oder -wertes) mitbestimmt wird. Der Käufer kann angesichts der begrenzten Laufzeit nicht darauf vertrauen, daß sich der Preis der Optionsscheine rechtzeitig wieder erholen wird. Bei seinen Gewinnerwartungen muß der Käufer die mit dem Erwerb sowie der Ausübung oder dem Verkauf der Optionsscheine bzw. dem Abschluß eines Gegengeschäfts (Glattstellung) verbundenen Kosten berücksichtigen. Erfüllen sich seine Erwartungen nicht und verzichtet er deshalb auf die Ausübung, so verfällt der Optionsschein mit Ablauf seiner Laufzeit. Der Verlust liegt sodann in dem für den Optionsschein gezahlten Preis.
Optionsscheine auf einen Finanzterminkontrakt gewähren einen Anspruch, zu im vorhinein fixierten Bedingungen einen Vertrag abzuschließen, der zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren per Termin verpflichtet, oder statt dessen Barausgleich zu erhalten. Auch ein solcher Kauf unterliegt zunächst den oben beschriebenen Risiken. Nach Ausübung des Rechts bestehen allerdings neue Risiken: Diese richten sich nach dem dann zustande kommenden Finanzterminkontrakt und können weit über dem ursprünglichen Einsatz - das ist vor allem der für den Optionsschein gezahlte Preis - liegen. Hinzu kommen die möglicherweise unbestimmbar hohen Risiken aus Börsentermingeschäften mit Erfüllung per Termin.

Währungsrisiken
Wenn der durch den Optionsschein verbriefte Anspruch auf der Grundlage einer ausländischen Währung berechnet wird (z.B. in bezug auf den Kurs einer ausländischen Aktie oder den in einer ausländischen Währung bestimmten Preis einer Ware), hängt das Risiko des Optionsscheininhabers nicht allein von der Entwicklung des Werts des Vertragsgegenstands, sondern auch von den Entwicklungen in den Währungsmärkten ab. Ungünstige Entwicklungen in den Währungsmärkten können das Verlustrisiko dadurch erhöhen, daß sich der Wert der erworbenen Optionsscheine oder des bei Ausübung zu zahlenden Geldbetrags entsprechend vermindert.

Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte
Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, daß er während der Laufzeit Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrundeliegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so daß für den Käufer ein entsprechender Verlust entsteht.

Inanspruchnahme von Kredit
Wenn der Käufer den Erwerb der Optionsscheine mit Kredit finanziert, muß er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Verlustrisiko erheblich. Der Käufer sollte nie darauf vertrauen, den Kredit aus den Gewinnen eines Geschäftes verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr muß er unbedingt vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage ist, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten.

ANGEBOTS- UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
Die Emittentin und die in die Plazierung der Optionsscheine eingeschalteten Banken und Finanzinstitute haben keinerlei Maßnahmen ergriffen und werden keinerlei Maßnahmen ergreifen, um ein öffentliches Angebot der Optionsscheine oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in bezug auf die Optionsscheine in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Optionsscheine dürfen weder innerhalb einer Rechtsordnung noch mit Ausgangspunkt von einer Rechtsordnung angeboten oder verkauft werden, noch dürfen irgendwelche Angebotsunterlagen in bezug auf die Optionsscheine vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn, daß dies gemäß den anwendbaren Gesetzen und Verordnungen zulässig ist und keinerlei Verpflichtungen der Emittentin begründet.
Die Optionsscheine wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Form (der “Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten weder angeboten noch verkauft werden, außer gemäß einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act oder im Rahmen einer Transaktion, die den Registrierungserfordernissen des Securities Act nicht unterliegt. Die in diesem Absatz verwendeten Begriffe haben die Bedeutung, die ihnen in Regulation S gemäß dem Securities Act beigelegt ist.
Jeder Käufer der Optionsscheine muß alle anwendbaren Vorschriften des Financial Services Act 1986 erfüllen, soweit er irgendwelche Handlungen, die von diesem Gesetz erfaßt werden, in bezug auf diese Optionsscheine in, von oder in irgendeiner anderen Großbritannien berührenden Weise vornimmt, und er darf irgendwelche Dokumente, die er in Zusammenhang mit der Ausgabe dieser Optionsscheine erhalten hat, nur dann selbst ausgeben oder an irgendeine andere Person in Großbritannien weitergeben, wenn diese Person die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 des Financial Services Act (Investment Advertisement) (Exemptions) Order 1996 (in jeweils gültiger Fassung) erfüllt oder aus anderen Gründen berechtigt ist, solche Dokumente zu erhalten.